Factoring Begriffe mit „A“

von / Dienstag, 24 März 2015 / Veröffentlicht in

Abtretung

Die Abtretung oder auch Zession genannt ist in den §§ 398 ff. BGB definiert. (Mit der Abtretung einer Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten.)

Im Rahmen eines Factoring Vertrags tritt der Zedent (Verkäufer) seine Forderung an den Zessionar (Käufer) ab. Der Zedent wird neuer Gläubiger. Der alte Gläubiger verliert alle Rechte an seiner abgetretenen Forderung. Der Schuldner muss nun seine (Zahlungs)Verpflichtung an den neuen Gläubiger leisten.

Abtretungsanzeige

Die Abtretungsanzeige ist in § 409 BGB geregelt.

Dem Schuldner ist die Abtretung der Forderung anzuzeigen. Sinn und Zweck der Abtretungsanzeige (als Vorschrift) ist der, das dem Schuldner meist nicht bekannt ist, dass sein Gläubiger die Forderung an einen Dritten abgetreten oder verkauft hat. Ab Zugang der Abtretungsanzeige ist der Schuldner verpflichtet an den neuen Gläubiger zu Leisten.

Abtretungsverbot

Nicht jede Forderung kann im Wege des Factorings verkauft, gekauft und abgetreten werden. Forderungen können mit einem so genannten Abtretungsverbot versehen sein. Vom Factoring ausgeschlossen sind solche Forderungen, über die im Vorhinein ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder solche, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar sind oder allgemein nicht pfändbar sind.

Anschlusskunde

Der Anschlusskunde bezeichnet den Verkäufer der Forderung

Assetdeal

Im Gegensatz zum Sharedeal sind beim Assetdeal die einzelnen Wirtschaftsgüter (Assets) eines Unternehmens selbst Verkaufsgegenstand. Hierzu gehören bspw. Grundstücke, Maschinen, Verträge etc.

Ausfallrisiko

siehe auch Delkredererisiko

OBEN