Factoring Begriffe mit „V“

von / Dienstag, 24 März 2015 / Veröffentlicht in

Verzug

Der Verzug ist geregelt in § 286 BGB. Verzug ist bei Forderungen gegen Verbraucher gegeben, wenn eine Forderung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht geleistet wurde. Für den Schuldner bedeutet Verzug, dass er ab diesem Zeitpunkt die Kosten, die sein Verzug verursacht auch zu tragen hat. Hierzu zählen insbesondere Rechtsanwaltskosten, Inkassokosten, Zinsen, Kontoführungsgebühren oder auch die Kosten der Titulierung und/oder der Zwangsvollstreckung.

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist gleich einem gerichtlichem Urteil ein Vollstreckungstitel, der dem Gläubiger eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung für 30 Jahre ermöglicht. Die Verjährung des Forderung ist bei einem Vollstreckungsbescheid um 30 Jahre nach hinten versetzt.

Vorausabtretung

Vorausabtretung meint: wird ein noch nicht entstandener, jedoch bereits absehbarer zukünftiger Anspruch hinreichend bestimmbar, so kann dieser Anspruch schon im Voraus abgetreten werden. Grundsätzlich können jegliche Arten von Forderungen und Ansprüchen an eine andere Person abgetreten werden. Einzige Voraussetzung ist die Bestimmbarkeit des Anspruches.

OBEN