Umsatzsteuer-Factoring

von / Mittwoch, 02 Oktober 2013 / Veröffentlicht inFactoring

Mit Urteil vom 04.07.2013 – V R 8/10 entschied der BFH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 27.10.2011 – C93/10 (wir berichteten) nunmehr, dass es sich beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungsportfolios auch dann nicht um eine entgeltliche Leistung handelt, wenn der Unternehmer den Forderungsverkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der  Forderung entlastet.

Der Forderungsverkäufer erbringt mit der Übertragung der Forderungen an den Unternehmer eine steuerbare Leistung an den Forderungsverkäufer. Der Forderungskäufer erbringt hingegen keine Leistung an den Forderungsverkäufer; auch nicht indem der Unternehmer den Forderungsverkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderung entlastet.

Das Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes zum Umsatzsteuer-Factoring im Volltext

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