Echtes Factoring – Recht und Steuern

von / Donnerstag, 20 Juni 2013 / Veröffentlicht inFactoring

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 27.10.2011 – C-93/10 entschied nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.01.2012 – V R 18/08, dass der Factor nur dann zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, soweit er gegenüber dem Zedenten eine entgeltliche wirtschaftliche Leistung vornimmt.

Leitsätze des (BFH) Urteils v. 26.01.2012, AZ: V R 18/08:

Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBL I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.
Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.
Eine Rechnungsberichtigung lässt Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

Das vollständige Urteil zum Thema echtes Factoring

Weiterführende Links zum Thema echtes Factoring:

Urteil des EuGH vom 27.10.2011, AZ: C-93/10

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