Umsatzsteuer-Factoring

Mittwoch, 02 Oktober 2013 von

Mit Urteil vom 04.07.2013 – V R 8/10 entschied der BFH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 27.10.2011 – C93/10 (wir berichteten) nunmehr, dass es sich beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungsportfolios auch dann nicht um eine entgeltliche Leistung handelt, wenn der Unternehmer den Forderungsverkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der  Forderung entlastet. Der

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 27.10.2011 – C-93/10 entschied nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.01.2012 – V R 18/08, dass der Factor nur dann zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, soweit er gegenüber dem Zedenten eine entgeltliche wirtschaftliche Leistung vornimmt. Leitsätze des (BFH) Urteils v. 26.01.2012, AZ:

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