Zur Vorbereitung eines erfolgreichen Portfolienverkaufs ist eine präzise Aufbereitung der zu verkaufenden Forderungen notwendig. Angebotene Forderungspakete sollten pro Forderung sauber aufgeschlüsselt und dargestellt werden nach: Hauptforderung Nebenkosten Zahlungen Forderungsgrund vollständigen !aktuellen! Schuldnerdaten (hierzu gehört wenn vorhanden auch das Geburtsdatum) Verfahrensstand bekannte Negativmerkmale des Schuldners (Abgabe der Vermögensauskunft, Haftbefehl, Insolvenzverfahren etc.) Zu allererst dient eine präzise Aufarbeitung der

Für die Kaufpreisfindung beim Forderungsverkauf sind einige Faktoren entscheidend. Diese umfassen die Gesamtsumme der Hauptforderungen und die Forderungsstruktur, sowie die voraussichtliche Einziehbarkeit der einzelnen Forderungen. Der Kaufpreis für ein angebotenes Forderungsportfolio muss also für das jeweilige Paket individuell bestimmt werden und lässt sich nicht an festen Schemata fest machen. Eine pauschale Aussage über eine bestimmte

Umsatzsteuer-Factoring

Mittwoch, 02 Oktober 2013 von

Mit Urteil vom 04.07.2013 – V R 8/10 entschied der BFH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 27.10.2011 – C93/10 (wir berichteten) nunmehr, dass es sich beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungsportfolios auch dann nicht um eine entgeltliche Leistung handelt, wenn der Unternehmer den Forderungsverkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der  Forderung entlastet. Der

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 27.10.2011 – C-93/10 entschied nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.01.2012 – V R 18/08, dass der Factor nur dann zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, soweit er gegenüber dem Zedenten eine entgeltliche wirtschaftliche Leistung vornimmt. Leitsätze des (BFH) Urteils v. 26.01.2012, AZ:

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