Aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung echtes Factoring und Inkassobetrieb

von / Freitag, 21 März 2014 / Veröffentlicht inFactoring, Forderungsverkauf, Inkasso

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied gleich mit zwei Urteilen vom 11.12.2013, Aktenzeichen: IVZR 46/13 und IV ZR 131/13, in parallel laufenden Verfahren über die Abgrenzung eines erlaubnisfreien Geschäftsbetriebs mit echtem Factoring und dem erlaubnispflichtigen Inkassobetriebs.

Hintergrund: Der Betrieb eines Inkassobüros ist gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Das RDG dient dem Schutz rechtschutzsuchender Bürger indem nur qualifizierte Personen entsprechende Rechtsberatung durchführen dürfen und können. Inkassobüros sind deswegen erlaubnispflichtige Unternehmen, da sie in der Regel keine eigenen Forderungen zur Einziehung geltend machen sondern fremde Forderungen zur Einziehung gegenüber Schuldnern geltend machen.

Echtes Factoring, wie BCM es anbietet, ist hingegen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des RDG. Die Geltendmachung von Forderungen, die im Rahmen eines echten Factoringgeschäfts erworben wurden ist keine Rechtsdienstleistung. Hier wird die eigene Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

Ausschlaggebend zur Abgrenzung der Erlaubnisfrage ist laut BGH mithin die Frage, ob ein endgültiger Forderungserwerb stattgefunden hat. Ob ein endgültiger Forderungserweb stattgefunden hat, lasse sich danach bestimmen, wem letztendlich das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zukommen soll. Trägt allein der Erwerber das wirtschaftliche Risiko, hier insbesondere das Bonitätsrisiko so handelt es sich um einen echten Forderungskauf, so dass die Einziehung dieser Forderung nicht unter die Erlaubnispflicht des RDG fällt. So BGH in Urteilen vom 11.12.2013, Aktenzeichen: IVZR 46/13 und IV ZR 131/13; Fundstellen: BGH NJW 2014, 847, BeckRS 2014, 00180.

BCM kauft Ihr zahlungsgestörtes Forderungsportfolio und übernimmt mit dem Forderungsankauf das gesamte wirtschaftliche Ausfallrisiko. Für Sie bedeutet der Forderungsverkauf schnelle Liquidität und damit Steigerung des Cashflows.

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